Die Sache mit der Garantie

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Garantie – Gewährleistung – ja was denn nun?

Sie wollen einen Swimmingpool bauen, informieren sich im Internet, beim Fachhändler, beim Poolbauer; vielleicht versuchen Sie auch, direkt bei einem Hersteller zu kaufen. Neben dem Look und dem Preis ist ein ganz wesentliches Kaufkriterium die Garantie, die der Hersteller auf sein Becken gibt. Doch wie verhält es sich eigentlich mit dieser Garantie?

Zuerst tritt einmal die Gewährleistung ein, die Sache des Händlers ist. In Wikipedia kann man darüber dies nachlesen:

Gewährleistung, auch Mängelhaftung oder Mängelbürgschaft bedeutet im deutschen Schuldrecht das Einstehenmüssen für eine mangelhafte Leistung, insbesondere die Haftung für Sach- und Rechtsmängel (§ 365 BGB). Beim Kaufvertrag muss der Verkäufer für eine mangelhafte Ware oder Sache Gewähr leisten.

Für den Händler bedeutet dies, dass er theoretisch zwei Jahre lang dafür einstehen muss, dass eine Sache ordnungsgemäß funktioniert. Wäre da nicht die Sache mit der Beweislastumkehr. Sind sechs Monate nach dem Kauf vergangen, ist es nun Aufgabe des Käufers nachzuweisen, dass die gekaufte Sache schon beim Kauf nicht in Ordnung war.

Wenn bei einem GFK-, Ceramic- oder Polypropylenpool ein Schaden auftritt, kann der Händler sicher erstmal gar nichts dafür, sondern ja wohl nur der Hersteller; also wird man auch hier schon die Garantieleistung des Herstellers in Anspruch nehmen. Nun tritt ab 2018 eine weitere Gesetzesänderung in Kraft – demnach muss der Händler auch für die Ein- und Ausbaukosten geradestehen. Das macht dem Händler das Leben auch nicht leichter; eigentlich müsste in der Kalkulation nun noch ein Posten für diese eventuell anstehenden Kosten eingerechnet werden. Dann verkauft er aber nichts, weil er ja zu teuer wird. Also fällt das weg und ihm bleibt nur, Regress beim Hersteller zu nehmen. Wohl dem Händler, der dann zuverlässige Hersteller hat, die nicht beim kleinsten Wind schon die Segel streichen und auf Nimmerwiedersehn abtauchen.

Ein weiterer Stolperstein für den Händler sind die Garantieangaben auf Webseiten, Angeboten, Rechnungen und in Prospekten. Wird irgendwo das Wörtchen “Garantie” verwendet, müssen auch die Garantiebedingungen nachlesbar sein. Und die können sehr umfangreich sein … also lassen viele Händler die Garantieangaben erstmal in ihren Produktbeschreibungen weg, was ja nicht heißt, dass es keine Garantien gibt. Hat sich das Wörtchen doch mal irgendwo eingeschlichen, versucht der Winkeladvokat gerne, dem Händler daraus einen Strick zu drehen und die Garantie als Händlerleistung einzufordern. Nutzt nichts … eine Garantie ist immer Sache des Herstellers, also nimmt eben der Händler den Hersteller in die Pflicht; die Abwicklung einer Reklamation dauert dadurch nur länger. Dem Kunden bringt es gar nichts.

Bei vielen Käufern hat sich in den letzten Jahren eine regelrechte Vollkasko-Mentalität breit gemacht. Der Händler wird erstmal für alle Fehler verantwortlich gemacht; es wird auf die Garantie gepocht, Anwälte werden sofort eingeschaltet. Nur manchmal passiert halt ein Missgeschick und der neue Pool nimmt dadurch Schaden.

Die Hersteller werben mit Garantieangaben von 10 Jahren, 20 Jahren, lebenslang … und die Angaben über Garantien seitens der Händler werden gerne in blumige Worte gefasst. Aber worauf bezieht sich denn nun die Garantie bei einem Swimmingpool?

In 99 % aller Garantien auf die Dichtigkeit des Beckens. Und bis ein Becken mal undicht wird, dauert das sehr lange. GFK- und Ceramik-Becken müssen schon bersten, um undicht zu werden; das gleiche gilt für Polypropylenbecken. Das Material ist extrem zäh, die Nähte sind bei hochwertigen Becken von innen und außen geschweißt – eine Undichtigkeit ist nahezu ausgeschlossen. Außer … es wurde beim Einbau geschlampt. Das wiederum kommt häufiger vor. Anstatt sich an die Angaben in den jeweiligen Einbauanleitungen zu halten, werden Becken nach dem Motto “Jungend forscht” eingebaut. Geht schief, garantiert. Und die Garantie greift dann auch nicht, wenn die Anleitung missachtet wurde.

Einige wenige Hersteller geben Garantien auf die Oberfläche der Becken, das wird gerne bei GFK- und Ceramicpools eingesetzt. Nun weiß man ja nie, wie der Poolbesitzer mit seinem Becken umgeht und wie er es mit der Wasserpflege hält. Leider kommt es immer mal vor, dass ein stabiler pH-Wert von 7,2 überbewertet wird … dann können die Beckenoberflächen und -farben schon sehr leiden. Aber das Material vergisst nichts – und die Hersteller haben Methoden entwickelt um herauszufinden, wie das Material denn so behandelt wurde. Ein ganz teurer Hersteller geht sogar noch einen Schritt weiter: Bei Reklamationen zur Oberfläche verlangt er einen lückenlosen Nachweis über die Wasserwerte. Kann der Kunde diesen nicht vorlegen, greift auch die lebenslange Garantie nicht.

Gelitten hat erneut der Verkäufer, der in Deutschland sitzt. Immer feste druff … er wird wieder mal verklagt … nutzt immer noch nichts. Mit Hilfe eines Gutachters lassen sich die Sünden des Poolbesitzers garantiert nachweisen. Macht die Sache teurer, aber der Händler ist raus. Liebe Kunden, liebe Anwälte … gebt doch einfach zu, dass das Becken misshandelt wurde. Es gibt für alles Lösungen; und wenn alle ehrlich wären, könnte ein Schaden relativ schnell und oft mit kleinem Aufwand beseitigt werden. Und denken Sie dran: dem Anwalt ist das Ergebnis eigentlich vollkommen egal; er verdient immer – und meist bleibt der Mandant auf den Kosten sitzen

Also, fragen Sie beim Kauf schon nach den Garantiebedingungen – und sich, ob Sie die darin genannten Pflichten auch erfüllen mögen. Ansonsten behandlen Sie Ihr neues Becken gut. Geben Sie Fehler lieber gleich zu, dann lassen sie sich oft am schnellsten beheben. Bleiben Sie doch einfach auch mal dem Händler gegenüber fair; es wäre möglich, dass Sie ihn noch brauchen. Wie oft rufen Leute bei uns an, die ihren Pool zwar nicht von uns haben, aber Hilfe brauchen. Nö, von ihrem Händler erhalten sie keine Auskunft … warum wohl?

In diesem Sinne – bleiben Sie uns gewogen. Über Fragen oder Kommentare freuen wir uns.

2018-09-16T06:53:55+02:00

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